Liebe Kolleginnen und Kollegen, mögen die Zedern auf dem Libanon ein Zeichen für den Frieden sein! Mit diesen Worten grüße ich noch einmal die Frau Botschafterin, Frau Abir Ali. Sie konnten einer intensiven Debatte folgen und den Wunsch des ganzen Bundestages nach Frieden für die Menschen in Ihrem Land und einem friedlichen Leben vernehmen. Vielen herzlichen Dank! Wir sind am …
Liebe Kolleginnen und Kollegen, mögen die Zedern auf dem Libanon ein Zeichen für den Frieden sein! Mit diesen Worten grüße ich noch einmal die Frau Botschafterin, Frau Abir Ali. Sie konnten einer intensiven Debatte folgen und den Wunsch des ganzen Bundestages nach Frieden für die Menschen in Ihrem Land und einem friedlichen Leben vernehmen. Vielen herzlichen Dank! Beifall Wir sind am Schluss unserer heutigen Tagesordnung. Ich berufe die nächste Sitzung des Deutschen Bundestages auf Mittwoch, den 22. April 2026, 14 Uhr, ein. Die Sitzung ist geschlossen. (Schluss: 13:46 Uhr) Anlagen zum Stenografischen Bericht Anlage 1 Entschuldigte Abgeordnete Abgeordnete(r) Alabali Radovan, Reem SPD Bareiß, Thomas CDU/CSU Baumann, Dr. Bernd AfD Boehringer, Peter AfD Brandes, Dirk AfD Bury, Dr. Yannick CDU/CSU Chrupalla, Tino AfD Detzer, Dr. Sandra BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Dobrindt, Alexander CDU/CSU Droßmann, Falko SPD Eichwede, Sonja (gesetzlicher Mutterschutz) SPD Emmerich, Marcel BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Fey, Katrin (Teilnahme an einer Parl. Versammlung) Die Linke Gumnior, Dr. Lena (Teilnahme an einer Parl. Versammlung) BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Heil, Mechthild CDU/CSU Hermeier, Mareike Die Linke Junge, Frank SPD Kaufmann, Dr. Michael (Teilnahme an einer Parl. Versammlung) AfD Kemmer, Ronja CDU/CSU Keuter, Stefan (Teilnahme an einer Parl. Versammlung) AfD Klingbeil, Lars SPD Knodel, Sieghard fraktionslos Kofler, Dr. Bärbel SPD Lehmann, Sven BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Limbacher, Esra SPD Lucassen, Rüdiger AfD Mackensen-Geis, Isabel SPD Merz, Friedrich CDU/CSU Mixl, Reinhard AfD Münzenmaier, Sebastian AfD Mützenich, Dr. Rolf (Teilnahme an einer Parl. Versammlung) SPD Neuhäuser, Charlotte Antonia Die Linke Nieland, Iris AfD Pawlik, Natalie (gesetzlicher Mutterschutz) SPD Radwan, Alexander (Teilnahme an einer Parl. Versammlung) CDU/CSU Roth, Claudia (Teilnahme an einer Parl. Versammlung) BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Rudolph, Dr. Thorsten SPD Rudzka, Angela AfD Schäfer, Dr. Sebastian BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Schielke-Ziesing, Ulrike AfD Schwabe, Frank SPD Seifert, Dario AfD Seitzl, Dr. Lina SPD Sichert, Martin AfD Simon, Björn CDU/CSU Stein, Sandra BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Steiniger, Johannes CDU/CSU Streeck, Dr. Hendrik CDU/CSU Taher Saleh, Kassem BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Thoden, Ulrich Die Linke Vogtschmidt, Donata Die Linke Wadephul, Dr. Johann David CDU/CSU Weiser, Mathias AfD Zaum, Christian AfD Zippelius, Nicolas CDU/CSU Anlage 2 Amtliche Mitteilungen ohne Verlesung Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen: – Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) – Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes – Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien – Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) – Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst: 1. Zum Gesetz allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die mit der Krankenhausreform verfolgten Ziele, die Qualität der medizinischen Versorgung zu stärken, medizinische Leistungen stärker zu konzentrieren und gleichzeitig eine verlässliche und bedarfsgerechte Krankenhausstruktur zu sichern. Er erkennt an, dass mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) im Rahmen eines intensiven Bund-Länder-Dialogs weitere Anpassungen zur praktischen Umsetzung der Reform vorgenommen werden. Er begrüßt insbesondere, dass Kooperationen grundsätzlich freier gestaltbar sind. Der Bundesrat weist zugleich darauf hin, dass die Länder nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung für die Krankenhausplanung verantwortlich sind und damit eine zentrale Rolle bei der strukturellen Weiterentwicklung der stationären Versorgung wahrnehmen. Die erfolgreiche Umsetzung der Krankenhausreform setzt daher voraus, dass die Planungshoheit der Länder gewahrt bleibt und ihnen ausreichende Gestaltungsspielräume bei der Ausgestaltung regionaler und historisch gewachsener Versorgungsstrukturen verbleiben. b) Der Bundesrat stellt fest, dass das nun vorliegende Gesetz in Teilen hinter den Forderungen der Länder zurückbleibt und einzelne Regelungen den praktischen Anforderungen bei der Umsetzung der Krankenhausreform noch nicht in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen der Definitionen zum Krankenhaus-Standort, zu Fachkliniken, zu Ausnahmen bei Leistungsgruppenzuweisungen sowie zur Erfüllung der Pflegepersonaluntergrenzen. Die genannten Regelungen schränken die Planungshoheit der Länder in erheblichem Maße ein und führen zu Schwierigkeiten bei der weiteren Umsetzung der Reform. Die Standortdefinition wird den länderspezifischen Besonderheiten aufgrund von baulichen Voraussetzungen nicht hinreichend gerecht. Der Bundesrat sieht zudem die Regelung kritisch, nach der die zuletzt vorgesehene sachgerechte Definition für Fachkliniken entfällt und nun künftig auf Bundesebene von den Selbstverwaltungspartnern bestimmt werden soll. Er weist darauf hin, dass dies den in den Ländern sehr unterschiedlich ausgerichteten Versorgungsstrukturen der Krankenhäuser nicht hinreichend Rechnung trägt und erhebliche Auswirkungen auf bestehende Versorgungsangebote haben kann. c) Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) erstmals Mittel für die Wahrnehmung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben vorgesehen wurden. Empfangsberechtigt sind nach geltender Rechtslage sowohl Universitätsklinika als auch andere geeignete Krankenhäuser, denen die Krankenhausplanungsbehörde Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben zugewiesen hat. Die im vorliegenden Gesetz vorgesehene Änderung, wonach für das Jahr 2027 ausschließlich Universitätsklinika anspruchsberechtigt sein sollen, sieht der Bundesrat äußerst kritisch. Er weist darauf hin, dass Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben in mehreren Ländern nicht nur von Universitätsklinika, sondern auch von anderen Maximalversorgern wahrgenommen werden sollen und hierfür vielfach geeignete Strukturen bestehen. Eine Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf Universitätsklinika für das Jahr 2027 ist nach Auffassung des Bundesrates ein nicht hinnehmbarer Rückschritt. Sie wird den Strukturen in den Ländern nicht gerecht und kann negative Auswirkungen auf die Versorgung haben. d) Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Auswirkungen der genannten Regelungen sorgfältig zu überprüfen und bittet die Bundesregierung daher zu prüfen, ob und wie den in dieser Entschließung benannten Punkten bei der weiteren Umsetzung der Krankenhausreform Rechnung getragen werden kann. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur Definition von Krankenhaus-Standorten und Fachkliniken, zu Ausnahmeentscheidungen bei Leistungsgruppenzuweisungen, zur Erfüllung der Pflegepersonaluntergrenzen sowie zur Ausgestaltung der Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben. 2. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 427 SGB V) und Artikel 2 Nummer 7 (§ 17b Absatz 4c KHG) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass die budgetneutrale Phase sowie die Konvergenzphase bei der Vorhaltevergütung konsequent genutzt werden, um die Wirkung der Vorhaltevergütung zu überprüfen und um die bestehenden Regelungen anzupassen und nachzujustieren. Insbesondere sollten erste Auswirkungsanalysen des InEK nach § 17b Absatz 4c KHG vor Ablauf der Konvergenzphase vorliegen und insoweit die ersten Ergebnisse der Evaluationen nach § 427 SGB V durch die Partner der Selbstverwaltung zur Grundlage nehmen. Begründung: a) Mit der Änderung in § 427 Satz 1 SGB V wird die erstmalige Evaluation des KHVVG auf den 31. Juli 2027 vorgezogen. Dies wird ausdrücklich begrüßt. b) Allerdings wird in § 427 SGB V kein zusätzlicher Tatbestand geschaffen, der expressis verbis die Vorhaltevergütung als Evaluationsgegenstand benennt. Insoweit steht es in der Entscheidungsfreiheit der Selbstverwaltungspartner, wie diese die normierten Evaluationsvorgaben umsetzen. c) Daneben sind die Gesetzesbegründungen zur jeweiligen Änderung von § 427 SGB V im Rahmen des KHVVG und des KHAG mit Fokus auf die Vorhaltevergütung inkonsistent. aa) In der Beschlussempfehlung des Bundestages zum KHVVG heißt es zu § 427 Satz 1 Nummer 2 SGB V neu (BT-Drs. 20/13407, S. 301) in Bezug auf die Vorhaltevergütung: „Die Einhaltung der Mindestvorhaltezahlen ist grundsätzlich Voraussetzung für den Erhalt eines Vorhaltebudgets durch ein Krankenhaus. Die Auswirkungen der Einführung der Vorhaltevergütung wird gemäß § 17b Absatz 4c KHG durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) evaluiert. Das InEK soll auf der Basis der Analyse der Auswirkungen der Einführung einer Vorhaltevergütung auch Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Vorhaltevergütung vorlegen.“ bb) In der Beschlussempfehlung des Bundestages zum KHAG heißt es zu § 427 Satz 1 SGB V neu (BT-Drs. 21/4527, S. 304) zur Vorhaltevergütung ohne Bezug zu einem konkreten Tatbestand wie folgt: „Mit der Änderung in Satz 1 im Satzteil vor der Aufzählung wird an der bereits im geltenden Recht vorgesehenen Evaluierung zum 31. Dezember 2028 festgehalten und damit im Ergebnis eine weitere Evaluierung vorgesehen. Hierdurch wird zusammen mit der bereits im Gesetzentwurf vorgesehenen Evaluierung zum 31. Juli 2027 insbesondere sichergestellt, dass die budgetneutrale Phase sowie die Konvergenzphase genutzt werden können, um die Wirkung der Vorhaltevergütung auf die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und die Ausgaben der Krankenkassen zu überprüfen. Bei Bedarf können die bestehenden Regelungen auf dieser Grundlage angepasst und nachjustiert werden. Der mit der zusätzlichen Evaluation verbundene Aufwand ist vor dem Hintergrund, dass durch die Krankenhausreform tiefgreifende Änderungen der Versorgung und Finanzierung ausgelöst werden, gerechtfertigt.“ d) Die gemäß § 17b Absatz 4c Satz 1 KHG neu vorgesehenen Auswirkungsanalysen durch das InEK, die durch Artikel 2 Nummer 7 KHAG um jeweils ein Jahr nach hinten verschoben werden sollen, zum einen der Zwischenbericht nunmehr zum 31. Dezember 2030 und zum anderen der Abschlussbericht nunmehr zum 31. Dezember 2032, kommen jeweils nach Ablauf der budgetneutralen Phase und der Konvergenzphase. Dies widerspricht den Länderinteressen nach einem zeitnahen Korrekturmechanismus bei der Vorhaltevergütung. – Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass das GEAS-Anpassungsgesetz keine Rechtsklarheit über die Aufgabenverteilung zur Realisierung von Einrichtungen für das Asyl- und Rückkehrgrenzverfahren an den EU-Außengrenzen schafft. Der Bundesrat stellt klar, dass die Länder weiterhin bereit sind, den Betrieb der Einrichtungen zu übernehmen, sofern der Bund die dauerhafte und kostendeckende Finanzierung für die Errichtung bzw. Herrichtung der erforderlichen Einrichtungen sowie des Betriebes übernimmt. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat, dass die Bundesregierung in ihrer Protokollerklärung zu dem Gesetz nun klarstellt, dass die europarechtlichen Vorgaben an Deutschland zum Grenzverfahren als Aufgabe in gemeinsamer Verantwortung von Bund und Ländern umgesetzt werden und, dass diese Vorgaben gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 die Schaffung und den Betrieb der Grenzverfahrenseinrichtungen umfassen. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Bundesregierung in ihrer Protokollerklärung auch die Bereitschaft erklärt, den Ländern, in denen in Abstimmung mit dem Bund Grenzverfahrenseinrichtungen betrieben werden, die erforderlichen Kosten, die durch die Errichtung oder Herrichtung von Einrichtungen für das Grenzverfahren nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349 sowie durch den fortlaufenden Betrieb dieser Einrichtungen entstehen, auszugleichen. Der Bundesrat weist mit Dringlichkeit darauf hin, dass es für ein operatives Tätigwerden der Länder weiterhin einer umfassenden, dauerhaft belastbaren und rechtsverbindlichen Finanzierungszusage des Bundes bedarf. Der Bundesrat stellt fest, dass es hieran derzeit mangelt, da weder ein überjähriger Titel im Bundeshaushalt noch eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vorliegt. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, zeitnah eine Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern abzuschließen. Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass Aufgaben, die untrennbar mit der Durchsetzung der Nichtgestattung von Einreisen nach Artikel 43 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 verbunden sind (sog. Gewährleistung der Fiktion der Nichteinreise), in die Zuständigkeit der Grenzbehörde fallen. Hierzu zählen insbesondere die Außensicherung der Einrichtungen sowie Transporte der betroffenen Drittstaatsangehörigen im Inland, etwa zu Gerichtsterminen oder medizinischen Behandlungen. Der Bundesrat stellt fest, dass es originäre Aufgabe der Bundespolizei ist, unerlaubte Einreisen zu verhindern. Die Außensicherung der Einrichtungen dient insbesondere dazu, zu verhindern, dass sich Personen unbeaufsichtigt vom Standort entfernen und dadurch in das Bundesgebiet einreisen. Dies gilt ungeachtet der Bereitschaft der Länder, in Einzelfällen unterstützend tätig zu werden, um die notwendige Flexibilität sicherzustellen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich zu dieser Aufgabe zu bekennen und ein praxistaugliches, rechtlich tragfähiges Konzept vorzulegen, wie die hoheitliche Aufgabe des Bundes in Einzelfällen auf andere Stellen übertragen werden könnte. 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Antragsfrist für die freiwillige Ausreise für unbegleitete Minderjährige in § 38 Absatz 5 AsylG-neu von drei Arbeitstagen in der Praxis nicht einzuhalten sein wird. Angesichts der besonderen Verfahrenserfordernisse zur Kindeswohlsicherung insbesondere durch Einbindung von gesetzlichen Vertretern bzw. Vormündern sollte eine Verlängerung angestrebt werden. Begründung: Die unbegleitete Minderjährige betreffenden Fristen im Asylverfahren sollten grundsätzlich so ausgestaltet sein, dass eine adäquate Einbindung von Vertreterinnen und Vertretern bzw. Vormündern angesichts der besonderen Verfahrenserfordernisse zur Kindeswohlsicherung möglich ist. Da diese Funktionen auch oftmals von ehrenamtlichen Personen und /oder von Personen mit zum Teil wenig Erfahrung in asylrechtlichen Fragestellungen erfüllt werden, ist eine diesen Umstand berücksichtigende Verlängerung der Fristen zur Sicherstellung der Verfahrensgarantien Minderjähriger anzustreben. 3. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass das Ergebnis der Altersfeststellung gemäß § 42f SGB VIII sowie das durchführende Jugendamt durch die Jugendämter zur allseitigen Verfahrenserleichterung im Ausländerzentralregister eingetragen werden können. Begründung: Im Gesetz ist keine Änderung des § 8 Absatz 1 AsylG mehr vorgesehen. Stattdessen wurde in § 64 Absatz 2d SGB VIII-neu ein Absatz zur Datenübermittlung des Ergebnisses und gegebenenfalls der im Altersfeststellungsverfahren erlangten Erkenntnisse an das BAMF geregelt. Eine Speicherung der Ergebnisse im AZR sowie Zugriffsmöglichkeiten der Jugendämter hätten den Vorteil, dass zum einen das BAMF nicht auf die Antwort der Jugendämter warten müsste, sondern die Informationen unmittelbar aus dem AZR entnehmen könnte, und zweitens, dass auch die Jugendämter Informationen zu gegebenenfalls bereits durchgeführten Altersfeststellungsverfahren anderer Jugendämter erhalten könnten. So dürfte, nach hiesiger Einschätzung, sowohl eine (weitere) Entlastung des Bundesamtes als auch der Jugendämter erreicht werden können. – Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Änderungen des AsylbLG und des SGB V, die das GEAS-Anpassungsfolgegesetz vorsieht, zu einem hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Leistungsbehörden führen würden. Die grundsätzliche Verbesserung der Gesundheitsleistungen für Minderjährige wird nicht infrage gestellt. Allerdings entsteht – insbesondere in der Umstellungsphase – ein großer Verwaltungsaufwand durch das Recht der Minderjährigen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, die Krankenkasse frei zu wählen. 2. Vor diesem Hintergrund stellt der Bundesrat fest, dass die Möglichkeit zur freien Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse in bestimmten Fällen eingeschränkt werden sollte – insbesondere dann, wenn bereits ein Leistungsbezug besteht oder wenn die Volljährigkeit unmittelbar bevorsteht. Daher sollten folgende Regelungen in das GEAS-Anpassungsfolgegesetz aufgenommen werden: a) Bestandsschutz für minderjährige Leistungsberechtigte, für die bereits eine Krankenkasse die Krankenbehandlung im Rahmen des § 264 Absatz 1 SGB V übernommen hat; behelfsweise eine gesetzlich verankerte Übergangsfrist für diesen Personenkreis, b) die Zuordnung minderjähriger Leistungsberechtigter gemäß § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V zu der Krankenkasse, bei der ein oder beide Elternteile nach § 264 Absatz 1 SGB V betreut werden sowie c) eine Karenzzeit bei Neuanträgen für minderjährige Leistungsberechtigte, die weniger als 18 Monate von der Volljährigkeit entfernt sind. 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die genannten Maßnahmen in erforderlichem Umfang umsetzt. Begründung: Artikel 3 des Gesetzes sieht vor, dass auf alle minderjährigen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG die §§ 47 bis 52 SGB XII (Hilfen zur Gesundheit) anzuwenden sind. Artikel 4 sieht vor, dass der § 264 SGB V dementsprechend angepasst wird. Personen mit Anspruch auf § 2 AsylbLG fallen unter den Anwendungsbereich des § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V und sind Versicherten i. d. R. gleichgestellt. Personen, die nach dem derzeitigen § 4 AsylbLG nur einen verminderten Leistungsanspruch auf Krankenbehandlung haben, fallen in den Anwendungsbereich des § 264 Absatz 1 SGB V. Somit können Sozialhilfeträger die Krankenbehandlung für diesen Personenkreis einer Krankenkasse übertragen. Einzelne Länder haben im Zuge einer Verwaltungsvereinfachung exklusive Verträge mit einzelnen Krankenkassen abgeschlossen (Bremer Modell). Bisher werden minderjährige Leistungsberechtigte teilweise entsprechend § 264 Absatz 1 SGB V durch eine behördlich festgelegte Krankenkasse versorgt. Mit der Umsetzung des GEAS-Anpassungsfolgegesetzes fallen jedoch alle Minderjährigen in die Betreuung nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V. In der Betreuung nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V haben Personen ein grundsätzliches Wahlrecht der Krankenkasse. Das bedeutet, dass die Minderjährigen bzw. die Sorgeberechtigten in jedem Einzelfall diesbezüglich kontaktiert werden müssen. Sobald eine Rückmeldung vorliegt, bei welcher Krankenkasse die minderjährige Person nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V gemeldet werden soll, ist vom Sozialhilfeträger eine schriftliche Anmeldung bei der jeweiligen Krankenkasse zu tätigen. Bei einem möglichen Wechsel der Krankenkasse muss der Sozialhilfeträger zudem eine Abmeldung der Person bei der vorherigen Krankenkasse veranlassen. Eine entsprechende Änderung hinsichtlich des Wahlrechts gemäß § 264 Absatz 3 SGB V für den o. g. minderjährigen Personenkreis würde nicht nur den Verwaltungsaufwand begrenzen, sondern auch gewährleisten, dass im Zweifel alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bei derselben Krankenkasse betreut werden (ähnlich der Regelungen einer Familienversicherung gemäß § 10 SGB V). Die gesetzliche Krankenversicherung als zentrale Säule des deutschen Gesundheitssystems bietet eine standardisierte Gesundheitsversorgung, die durch gesetzliche Vorgaben festgelegt ist. Darüber hinaus unterscheiden sich die gesetzlichen Krankenkassen lediglich in Bezug auf ihre Zusatzleistungen, wie bspw. Wahltarife, Zusatzleistungen und Bonusprogramme. Es ist daher davon auszugehen, dass die Möglichkeit, sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf eine gesetzliche Krankenkasse festzulegen, zu keiner Schlechterstellung des Personenkreises führen wird. Die vom Bundesrat vorgeschlagen Maßnahmen verfolgen vielmehr das Ziel der Verwaltungsvereinfachung und dienen dem Bürokratieabbau. – Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes – Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung – Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes – Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 2023 im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse – Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG) – Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst: 1. Der Bundesrat betrachtet das vorliegende Gesetz als eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für den Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft in Deutschland. Ein beschleunigter Hochlauf ist ein zentraler Baustein für die Erreichung des Ziels der Klimaneutralität 2045 in Deutschland sowie der Landesklimaschutzziele, die in einigen Ländern auf 2040 zielen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zügig weitere Rahmenbedingungen zu schaffen und Hemmnisse zu beseitigen, um den Hochlauf zu beschleunigen und auch international technologisch nicht den Anschluss zu verlieren. 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den Aufbau der Wasserstoffwirtschaft weiter voranzutreiben. Er sieht in einem weiterhin beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien eine wichtige Grundlage für das Gelingen des Wasserstoffhochlaufs einschließlich des Zubaus von 10 Gigawatt Elektrolysekapazität bis 2030. Er bittet die Bundesregierung, Elektrolyseure bei der Diskussion um die Priorisierung und Beschleunigung von Netzanschlüssen zu berücksichtigen und sich bei der Kommission dafür einzusetzen, die aktuelle Definition der Grünstromkriterien (RED II Delegated Act) kurzfristig im Sinne des Wasserstoffhochlaufs anzupassen. Dies sollte eine Verlängerung der Übergangszeiträume im Hinblick auf die Kriterien Zusätzlichkeit und zeitliche Korrelation beinhalten. Ziel muss es sein, den Preisnachteil für grünen Wasserstoff in der Phase des Markthochlaufs substanziell zu reduzieren 3. In der vergangenen Legislatur wurden mit der Netzentwicklungsplanung für das H2-Kernnetz und der Festlegung des Rahmens für eine gemeinsame Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff die Rahmenbedingungen für die Infrastruktur geschaffen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, durch die Unterstützung des H2-Hochlaufs dafür zu sorgen, dass eine vollständige Umsetzung der genehmigten Planungen durch die Fernleitungsnetzbetreiber im vorgesehenen Zeitrahmen, zum Beispiel durch die Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen, gesichert ist. Er bittet weiter darum, jetzt in Ergänzung die nötigen Weichenstellungen für die Verteilnetzinfrastrukturen abseits des Kernnetzes sowie für die Entwicklung von H2-Speichern vorzunehmen und geeignete Förderinstrumente für Wasserstoffspeicher zu entwickeln. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen der Kraftwerksstrategie schnellstmöglich die für den Erhalt der Strom-Versorgungssicherheit notwendigen Ausschreibungen von Wasserstoff-ready-Gaskraftwerken vorzunehmen und durch ein zeitnah einzuführendes Kapazitätsinstrument langfristige Planbarkeit und Investitionssicherheit zu schaffen. 4. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit von gemeinsamen Ausschreibungen von Wasserstofferzeugung auf der einen Seite und Wasserstoffabnahme auf der anderen Seite nach dem Vorbild der europäischen Wasserstoffausschreibungen. Dies würde Planungssicherheit sowohl für die Wasserstofferzeugung als auch für die Wasserstoffabnahme schaffen. Die Bundesregierung wird gebeten, entsprechende Ausschreibungen zu prüfen. Weiterhin bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zu prüfen, welche Rolle stromgeführte Wasserstoff-KWK-Anlagen (mit Anschluss an ein Mitteldrucknetz) für die Versorgungssicherheit spielen können. 5. Intensive internationale Kooperationen für den Wasserstoffhochlauf sind erforderlich, um die nationalen und internationalen Klimaziele zu erreichen und die Versorgung der heimischen Wirtschaft mit Wasserstoff und seinen Derivaten zu sichern. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, ökologische und wirtschaftliche Partnerschaften konsequent und noch schneller auszubauen und entsprechende Handelsbeziehungen zu festigen, um internationale Lieferketten, Märkte und Technologien zu stärken. 6. Der Bundesrat sieht in der Nutzung von Offshore-Windenergie für die Wasserstoffproduktion große Potenziale für das Gelingen der Energiewende. Eine wesentliche Voraussetzung ist dabei, dass dies keine negativen Auswirkungen auf die Stromversorgung an Land hat. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zu prüfen, inwieweit die Offshore-Elektrolyse entwickelt werden kann, ohne doppelte Netzinfrastrukturen zu verursachen, und inwieweit volkswirtschaftlich effiziente Marktanreize für Offshore-Wasserstoff geschaffen werden können. Die Forschungsergebnisse aus dem Leitprojekt H2Mare sollten dabei Berücksichtigung finden. 7. Die Wasserstoffproduktion ist in allen Teilen Deutschlands zu ermöglichen, soweit die Übertragungsnetzkapazitäten dies zulassen und zusätzlicher Redispatch-Bedarf weitgehend vermieden wird. Dies ist wichtig, um die lokale Wasserstoffinfrastruktur ergänzend zur Wasserstofftransportinfrastruktur generisch zu errichten. Damit können rechtzeitig regionale, klimaneutrale Energiehubs und regionale Wertschöpfungsketten aufgebaut und Wasserstofftechnologien industrienah demonstriert werden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, das Thema Öffentlichkeitsarbeit stärker in den Fokus zu rücken. – Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Juli 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst: 1. Der Bundesrat würdigt die engen und vielfältigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich. Beide Staaten verbindet eine lange gewachsene Partnerschaft, die auf gemeinsamen demokratischen Werten, enger wirtschaftlicher Verflechtung sowie einer intensiven Zusammenarbeit in Europa und im transatlantischen Bündnis beruht. Der Bundesrat begrüßt, dass der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit diese Beziehungen in einem neuen institutionellen Rahmen weiterentwickelt und vertieft. 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die deutsch-britische Freundschaft besonders in den Ländern und Kommunen gelebt wird. Der Austausch zwischen deutschen und britischen Partnern wird nicht zuletzt aufgrund des ausgeprägten Engagements der Zivilgesellschaft auf regionaler und kommunaler Ebene stetig gepflegt und weiter vertieft. 3. Der Bundesrat stellt fest, dass gerade im Bereich der Jugend und Bildung der bilaterale Austausch und die Ermöglichung von Begegnungen einen elementaren Teil der deutsch-britischen Freundschaft und Zusammenarbeit darstellt. Er begrüßt daher Initiativen zur Förderung von Mobilität und Begegnung, vor allem im Bereich von Jugend-, Schul- und Hochschulaustausch sowie der wissenschaftlichen Zusammenarbeit. 4. Der Bundesrat bittet deshalb, dass insbesondere die angestrebten visafreien Gruppenreisen für Schulklassen sowie verlässliche Rahmenbedingungen für Schul- und Hochschulpartnerschaften zügig umgesetzt werden. Auch die Stärkung und Weiterentwicklung einschlägiger Strukturen und Initiativen sowie die Erweiterung bestehender Programme um zusätzliche Mittel und Zielgruppen sind von großer Bedeutung. 5. Aus Sicht des Bundesrates wäre die Einrichtung eines deutsch-britischen Jugendwerks ein wichtiger Schritt zur Förderung des Jugend- und Schüleraustauschs. Er bittet die Bundesregierung, dies gemeinsam mit der britischen Seite zu prüfen. Als Grundlage dafür könnte insbesondere die Weiterentwicklung der „UK-German Connection“ in Betracht gezogen werden. 6. Der Bundesrat betont, dass zur Stärkung des Austauschs von Studierenden, Auszubildenden und Lehrern die gegenseitige Anerkennung von Schulabschlüssen wichtig ist. 7. Der Bundesrat begrüßt insbesondere, dass der Vertrag die strategische Partnerschaft zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich sowie die sicherheits- und verteidigungspolitische Zusammenarbeit stärkt. Damit leistet er einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der europäischen Sicherheitsarchitektur. 8. Der Bundesrat begrüßt, dass der Vertrag die bilaterale Zusammenarbeit auch in zentralen Zukunftsfeldern ausbaut. Dazu zählen insbesondere die Innovation in der Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung, Digitalisierung, Staatsmodernisierung sowie Klima- und Energiepolitik. Auch die Einrichtung einer gemeinsamen Taskforce für eine neue Direktzugverbindung zwischen London und Deutschland ist ein wichtiger Schritt. Eine Direktzugverbindung würde dazu beitragen, sowohl die Handelsbeziehungen als auch den persönlichen Austausch zwischen Menschen in Deutschland und dem Vereinigten Königreich weiter zu intensivieren. 9. Der Bundesrat unterstützt die Forderung des Deutschen Bundestags, anlässlich der Regierungskonsultationen eine öffentlich zugängliche Vorhabenliste zu erstellen und Meilensteine zu dokumentieren. Die Beteiligung der Länder ist dabei sicherzustellen. – Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft – Gesetz zur Einführung eines Gesetzes zur Anpassung von Kraftstoffpreisen und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kraftstoffmaßnahmenpaket) Berichtigungen zum Gesetzesbeschluss in der 68. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. März 2026 betreffend den Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828“ – Drucksachen 21/2998, 21/3508, 21/4998 – Die Präsidentin hat gemäß § 122 Absatz 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages den folgenden Berichtigungen zugestimmt: 1. Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: ‚3. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt.‘ 2. Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 4 bis 8. 3. Nach der neuen Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt: ‚9. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnisse“ ersetzt.‘ 4. Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden zu den Nummern 10 und 11. Die folgenden Ausschüsse haben mitgeteilt, dass sie gemäß § 80 Absatz 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den nachstehenden Vorlagen absehen: Haushaltsausschuss – Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2023 bis 2026 (30. Subventionsbericht) Drucksachen 21/1600, 21/1835 Nr. 1 Ausschuss für Wirtschaft und Energie – Unterrichtung durch die Bundesregierung Jahreswirtschaftsbericht 2026 der Bundesregierung Drucksachen 21/3700 Ausschuss für Gesundheit – Unterrichtung durch die Bundesregierung Gutachten 2025 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege Preise innovativer Arzneimittel in einem lernenden Gesundheitssystem Drucksachen 21/460, 21/674 Nr. 7 – Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht des Bewertungsausschusses und des ergänzten Bewertungsausschusses zur telemedizinischen Leistungserbringung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für das Berichtsjahr 2023 Drucksachen 21/3235, 21/3375 Nr. 9 Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend – Unterrichtung durch die Bundesregierung Achter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland Ältere Menschen und Digitalisierung und Stellungnahme der Bundesregierung Drucksache 19/21650 – Unterrichtung durch die Bundesregierung Neunter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland Alt werden in Deutschland – Vielfalt der Potenziale und Ungleichheit der Teilhabechancen und Stellungnahme der Bundesregierung Drucksache 20/14450(neu) Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden Unionsdokumente zur Kenntnis genommen oder von einer Beratung abgesehen hat. Ausschuss für Wirtschaft und Energie Drucksache 21/1653 Nr. A.36 Ratsdokument 11459/25 Verkehrsausschuss Drucksache 21/4394 Nr. A.14 Ratsdokument 5887/26 Drucksache 21/4585 Nr. A.12 Ratsdokument 6230/26 Drucksache 21/4585 Nr. A.13 Ratsdokument 6314/26 Drucksache 21/4871 Nr. A.6 Ratsdokument 6516/26