Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir sind am Ende der Aussprache. Interfraktionell wird Überweisung des Haushaltsgesetzes 2027 auf den Drucksachen21/7300 und 21/7650 und des Finanzplans 2026 bis 2030 auf Drucksache 21/7301 an den Haushaltsausschuss vorgeschlagen. Ich unterstelle, dass Sie damit einverstanden sind. Wenn dem nicht widersprochen wird – dem wird nicht widersprochen –, dann verfahren wir wie vorgeschlagen. Liebe Kolleginnen und …
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir sind am Ende der Aussprache. Interfraktionell wird Überweisung des Haushaltsgesetzes 2027 auf den Drucksachen21/7300 und 21/7650 und des Finanzplans 2026 bis 2030 auf Drucksache 21/7301 an den Haushaltsausschuss vorgeschlagen. Ich unterstelle, dass Sie damit einverstanden sind. Wenn dem nicht widersprochen wird – dem wird nicht widersprochen –, dann verfahren wir wie vorgeschlagen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ein 11. September ist Anlass, darüber nachzudenken, was Freiheit, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie bedeuten. Am 11. September 1973 war der Militärputsch in Chile, am 11. September 2001 der terroristische Angriff auf die Freiheit in den Vereinigten Staaten. Ich glaube, das gibt allen Grund, darüber nachzudenken, dass dieser 11. September für uns ein Tag der Demokratie ist. Wir sind am Schluss der heutigen Tagesordnung. Ich berufe die nächste Sitzung des Deutschen Bundestages ein auf Mittwoch, den 23. September 2026, 14 Uhr. Die Sitzung ist geschlossen. Ich wünsche allen ein schönes Wochenende. (Schluss: 14:08 Uhr) Anlagen zum Stenografischen Bericht Anlage 1 Entschuldigte Abgeordnete Abgeordnete(r) Abdi, Sanae SPD Banaszak, Felix BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Bareiß, Thomas CDU/CSU Bauer, Marcel Die Linke Baumann, Dr. Bernd AfD Beek, Sascha van CDU/CSU Bochmann, René AfD Böttger, Janina Die Linke Brandl, Dr. Reinhard CDU/CSU Bremer, Anne-Mieke Die Linke Fischer, Simone BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Gauland, Dr. Alexander AfD Hahn, Dr. Ingo AfD Hartmann, Sebastian SPD Hermeier, Mareike (gesetzlicher Mutterschutz) Die Linke Klöckner, Julia CDU/CSU Knodel, Sieghard fraktionslos Köhler, Achim AfD Krauthausen, Manuel AfD Launert, Dr. Silke CDU/CSU Lay, Caren Die Linke Lehmann, Sven BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Mayer, Dr. Zoe BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Mixl, Reinhard AfD Müller, Claudia BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Naujok, Edgar AfD Pöpsel, Oliver CDU/CSU Rachel, Thomas CDU/CSU Roth, Claudia BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Rudzka, Angela AfD Schulze, Svenja SPD Seifert, Dario AfD Seitzl, Dr. Lina SPD Vöpel, Dirk SPD Wulf, Mareike Lotte CDU/CSU Zerr, Anne Die Linke Zschau, Katrin SPD Anlage 2 Amtliche Mitteilungen ohne Verlesung Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen: – Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz) – Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft das Aufenthaltsgesetz und das Asylgesetz kurzfristig geändert werden. Das Gesetz vollzieht in Artikel 1 Nummer 2 die Einstufung sicherer Herkunftsländer nach EU-Recht nach und stellt diese in der Anwendung der bestehenden Regelung zu Einreise- und Aufenthaltsverboten in § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 AufenthG-E den bereits benannten sicheren Herkunftsländern nach nationalem Recht gleich. Allerdings hat es der Bundestag versäumt, eine Übergangsregelung zu schaffen. Folglich würden geduldete oder gestattete Personen, die bereits arbeiten oder sich in Ausbildung befinden, einem Arbeitsverbot unterliegen. 2. Aus Sicht des Bundesrates bedarf es einer Übergangslösung sowie einer Stichtagslösung für drei Personengruppen: a) Geduldete, die bereits im Besitz einer Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) oder einer Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) sind. b) Geduldete in Arbeit oder Ausbildung, die jedoch (noch) nicht die Voraussetzung für eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung erfüllen oder bei denen die Prüfung dieser Anträge noch aussteht, aber denen bereits eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde. c) Gestattete in Beschäftigung und Ausbildung, die perspektivisch eine Duldung erhalten könnten, sollte das Asylverfahren negativ enden. 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren eine Übergangsregelung zu schaffen und bis zum Inkrafttreten dieser Regelung eine untergesetzliche Zwischenlösung bereitzustellen. Begründung: Der Bundesrat geht davon aus, dass die fehlende Stichtagsregelung in den Änderungen zum Asylgesetz versehentlich versäumt wurde. Umso wichtiger ist es nun, klarzustellen, dass bis zum 12. Juni 2026 bereits erteilte Beschäftigungserlaubnisse, Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen ausdrücklich ihre Gültigkeit behalten und dass Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, die Geflüchtete aus EU-sicheren Herkunftsstaaten in Gestattung aufgenommen haben, auch in Duldung fortgesetzt werden dürfen. Geflüchtete Menschen aus Drittstaaten leisten bereits heute einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Arbeits- und Fachkräftebedarfs in Deutschland. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und wachsender Personalengpässe ist es arbeitsmarkt- und integrationspolitisch geboten, verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigung, Ausbildung und Qualifizierung zu schaffen und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, die gelingende Arbeitsmarktintegration gefährden. Nicht nur die bereits in Arbeit und Ausbildung integrierte Personen aus entsprechenden Herkunftsstaaten, sondern insbesondere die Betriebe brauchen die Gewissheit, dass sie sich auf geltendes Recht verlassen können, welches nicht rückwirkend geändert wird. Nur so ist gewährleistet, dass Arbeitgeber auch weiterhin in Beschäftigte und Auszubildende aus Drittstaaten investieren. – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen – Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst: a) Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag die vom Bundesrat empfohlenen Änderungen, BR-Drucksache 98/26 (Beschluss), am Gesetzentwurf größtenteils nicht aufgegriffen haben, obwohl Schwierigkeiten aus dem Vollzug des aktuellen Verpackungsgesetzes bekannt sind und die Wirksamkeit einiger rechtlicher Regelungen ohne weitere Änderungen zweifelhaft ist. b) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass bei der Neufassung des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) die notwendigen Anpassungen an die EU-Verpackungsverordnung im Fokus stehen und die Strukturen des aktuellen Verpackungsgesetzes nach Möglichkeit beibehalten werden sollen. Dieses Vorgehen soll gewährleisten, dass das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz am 12. August 2026 in Kraft tritt, um das bisherige Verpackungsrecht nahtlos an die EU-Verpackungsverordnung anzupassen. Der Bundesrat hält ein rechtzeitiges Inkrafttreten des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes ebenfalls für erforderlich, um Unsicherheiten für die Wirtschaft und den Gesetzesvollzug zu vermeiden. c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass entsprechend den Ankündigungen des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zeitnah eine Novelle des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes folgen sollte, um absehbaren Anpassungsbedarf in der nationalen Gesetzgebung umzusetzen sowie bereits heute bestehende Umsetzungsprobleme zu beheben, und fordert die Bundesregierung auf, diese Novellierung zeitnah auf den Weg zu bringen. aa) Dieser Überarbeitungsbedarf gilt zum einen für die Regelung zu der sogenannten Abstimmungsvereinbarung zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und dualen Systemen, da es dabei derzeit oftmals zu langen Verhandlungen zwischen den Akteuren über die Zahlungsmodalitäten kommt. Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass insbesondere die mangelnde Einigung über ein angemessenes Mitbenutzungsentgelt für die PPK-Sammlung (PPK = Papier, Pappe, Karton) dazu führt, dass in einer Vielzahl von Fällen keine gültige Abstimmungsvereinbarung vorliegt. Durch eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen muss sichergestellt werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zukünftig nicht mehr in Vorleistung gehen muss, solange er kein Mitbenutzungsentgelt von den Systemen erhalten hat. bb) Zum anderen gilt der Überarbeitungsbedarf auch für die Maßnahmen zur Reduzierung und Prävention von Verpackungen und Verpackungsabfällen in § 59 VerpackDG. Die vorgesehenen Regelungen sehen individuelle Maßnahmen durch eine hohe Anzahl von (laut Gesetzesbegründung bundesweit schätzungsweise 60 000) Akteuren sowie Dokumentationspflichten für alle Akteure vor. Hinzu kommt eine entsprechende Kontrollpflicht durch die Behörden. Aus Sicht des Bundesrates steht der damit verbundene bürokratische Aufwand nicht in einem guten Verhältnis zu den zu erwartenden Ergebnissen. Durch die vom Bundesrat vorgeschlagene Bündelung der Aktivitäten zur Reduzierung und Prävention von Verpackungen und Verpackungsabfällen, BR-Drucksache 98/26 (Beschluss), Ziffer 2, können Ressourcen eingespart und eine größere Wirksamkeit erreicht werden. Analog zu dem österreichischen Modell der Abfallvermeidungsförderung könnten für Verpackungen 0,5 Prozent der von den dualen Systemen eingenommenen Entgelte für die Förderung von Abfallvermeidungsprojekten zur Verfügung gestellt und durch eine Koordinierungsstelle als Fördermittel verteilt werden. d) Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag in einer Entschließung zum Gesetz die Bundesregierung aufgefordert hat, die Rechtsverordnungen nach § 26a VerpackDG zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte schnellstmöglich vorzulegen, um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten zu fördern. e) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die im Gesetz in § 42 Absatz 2 VerpackDG vorgesehene Begrenzung des Anteils alternativer Recyclingverfahren für Kunststoffverpackungen, insbesondere mit Blick auf chemische Recyclingverfahren, im Sinne einer zukunftsfähigen Kreislaufwirtschaft ergänzender Modifizierung bedarf. f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die nationale Gesetzgebung durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz im Verhältnis zur unmittelbar für die Mitgliedstaaten wirkenden Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) einen Sonderweg darstellt, der Investitionen in innovative Recyclingkapazitäten in Deutschland erschwert und damit Potenziale für die Defossilisierung der Rohstoffbasis der chemischen Industrie ungenutzt lässt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass somit das Risiko besteht, dass Investitionen in chemische Recyclinganlagen nicht in Deutschland, sondern in anderen europäischen oder außereuropäischen Ländern getätigt werden. Dies betrifft in besonderem Maße die integrierten Chemiestandorte und steht den Zielen der Chemieagenda des Bundes entgegen. g) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, mit der angekündigten Novelle die vorgesehenen Quoten zur freien Wahl des Recyclingverfahrens an die tatsächlichen Bedarfe anzupassen und damit eine hinreichende Planungssicherheit für diese langfristigen Investitionen zu schaffen. Dies ist notwendig, um chemische Recyclinganlagen in Deutschland anzureizen und Wettbewerbsnachteile für den Industriestandort Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern zu vermeiden. – Infrastruktur-Zukunftsgesetz Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst: 1. a) Der Bundesrat begrüßt die Erweiterung des Anwendungsbereichs für sogenannte Vorgriffsfälle gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 FStrG durch Wegfall des einschränkenden Merkmals „1 500 Meter“. Gleichwohl werden davon diejenigen Fälle nicht erfasst, die nicht unselbstständige Teile von Ausbaumaßnahmen sind, jedoch unterhaltungsbedingt zur Erneuerung anstehen. b) Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, für den Ersatz von Brückenbauwerken auch außerhalb von Vorgriffsfällen gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 FStrG eine rechtssichere Entlastung zu schaffen. Diese Entlastung soll auch Anpassungen der Lage zur unterbrechungsfreien Aufrechterhaltung des Verkehrswegs, der Höhe und der baulichen Ausgestaltung der Brücke erlauben, also über den ohnehin gestatteten 1:1-Ersatz hinausgehen. c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zu prüfen, ob eine solche Entlastung für den Ersatz von Brückenbauwerken durch Änderungen des nationalen Rechts zu bewirken wäre. d) Soweit aus Sicht der Bundesregierung hierfür Anpassungen des Unionsrechts erforderlich werden, bittet der Bundesrat, sich auf EU-Ebene für die entsprechenden Erleichterungen einzusetzen. 2. a) Der Bundesrat begrüßt die grundsätzliche Intention des Gesetzes, Planungs- und Genehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich spürbar zu beschleunigen. b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass zeitnah eine Klarstellung des § 75a Absatz 3 VwVfG erfolgt oder dieser zu einem späteren Zeitpunkt gestrichen wird. c) Der Bundesrat begrüßt die Möglichkeit von Ersatzzahlungen und bittet die Bundesregierung, Sorge dafür zu tragen, dass diese an die nach Landesrecht zuständigen Stellen entrichtet werden. 3. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) bestimmt ausschließlich die zuständigen Stellen der Länder als „eine durch diese zu bestimmende Stelle“ nach § 15 Absatz 6a Satz 4 BNatSchG. In den Ländern sind bereits öffentliche Stellen vorhanden, die mit der Bewirtschaftung der Ersatzzahlungen betraut sind. Das BMUKN wird aufgefordert, diese vorhandenen öffentlichen Stellen der Länder als zuständige Stellen im Sinne des § 15 Absatz 6a Satz 4 BNatSchG zu bestimmen. 4. Der Bundesrat unterstreicht, dass die rechtliche Verankerung des „überragenden öffentlichen Interesses“ für privilegierte Infrastrukturvorhaben im Rahmen behördlicher Ermessensentscheidungen zu einer verhältnismäßigen Abwägung mit den Belangen der landwirtschaftlichen Flächennutzung führen muss. Vor dem Hintergrund der Ernährungssicherung bittet der Bundesrat um Prüfung, wie der Erhalt von produktivem Kulturland als wesentliches Schutzgut des Gemeinwohls in den Abwägungsprozessen strukturell gestärkt werden kann. 5. Der Bundesrat unterstreicht, dass eine erfolgreiche Modernisierung der nationalen Infrastruktur sowie die Realisierung der Klima- und Naturschutzziele im Konsens mit den ländlichen Räumen erfolgen sollte. Er sieht daher die Notwendigkeit, die Beschleunigungsmaßnahmen durch verlässliche administrative Begleitmechanismen für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu flankieren, um den Schutz der landwirtschaftlichen Betriebe und der ländlichen Wirtschaftsstruktur mit der Zukunftsfähigkeit des Standorts Deutschland ausgewogen in Einklang zu bringen. 6. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzes und empfiehlt, im Sinne einer ausgewogenen Gesamtabwägung klarzustellen, dass die Einstufung von wichtigen Infrastrukturvorhaben als Vorhaben von überragendem öffentlichem Interesse im Einklang mit den besonderen Belangen des Waldes und den bewährten Anforderungen des Forstrechts erfolgt. 7. Der Bundesrat unterstützt eine ausdrückliche Klarstellung, dass die bewährten landesrechtlichen Vorschriften über Waldumwandlungen und Ersatzaufforstungen verlässlicher Bestandteil des beschleunigten Verfahrensrechts bleiben, um Rechtssicherheit für alle Akteure zu schaffen. 8. Der Bundesrat schlägt vor, zu prüfen, wie bei unumgänglichen Eingriffen in die Waldsubstanz der Vorrang realer Kompensationsmaßnahmen, insbesondere von zukunftsfähigen Ersatzaufforstungen, im Sinne eines nachhaltigen Flächenmanagements bestmöglich gesichert werden kann. 9. Der Bundesrat regt an, die langfristigen Auswirkungen des Gesetzes auf die regionale Verfügbarkeit geeigneter Flächen für Ersatzaufforstungen, Waldmehrung sowie Maßnahmen des klimaangepassten Waldumbaus konstruktiv zu begleiten und zu untersuchen. 10. Der Bundesrat erachtet es als zielführend, sicherzustellen, dass die zuständigen Forstbehörden als fachkompetente Partner bereits bei der frühen Varianten- und Trassenprüfung eingebunden werden, um durch eine rechtzeitige Konfliktvermeidung Planungsverfahren spürbar zu beschleunigen und abzusichern. 11. Der Bundesrat erkennt den dringenden Bedarf an Investitionen, Modernisierung und Erhalt der bestehenden Infrastruktur in Deutschland ausdrücklich an. Er unterstützt das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren digitaler, effizienter und schneller zu gestalten, um die Leistungsfähigkeit, Zukunftsfähigkeit und Resilienz der Infrastruktur zu sichern. Dabei misst er dem Grundsatz einer ausgewogenen Berücksichtigung aller öffentlichen Interessen maßgebliche Bedeutung bei. 12. Zu Artikel 22 Nummer 2 (§ 32 Absatz 2 EBO) Die bisherige Fassung von § 32 Absatz 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sah eine planmäßig wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen regelspuriger Eisenbahnen vor. Mit der Neufassung von § 32 Absatz 2 EBO wird eine solche Verpflichtung zur regelmäßigen Untersuchung rechtlich nicht mehr vorgegeben. Dies führt aus eisenbahntechnischer Sicht zu einem großen Eingriff in die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs. Da der Entfall der Verpflichtung zur regelmäßigen Untersuchung von regelspurigen Eisenbahnfahrzeugen im Infrastruktur-Zukunftsgesetz nicht begründet wurde, wird eine unbeabsichtigte Aufhebung dieser sicherheitsrelevanten Regelung vermutet. Der Bundesrat erwartet daher eine unverzügliche erneute Änderung der EBO in Form der Wiederaufnahme der bisherigen Fassung von § 32 Absatz 2 EBO. Begründung: Zu Nummer 1: Bereits mit vergangenen Gesetzesänderungen hat der Bundesgesetzgeber durch Änderungen in § 17 FStrG und Einführung von § 14c UVPG dadurch Erleichterungen für sanierungsbedürftige Brückenbauwerke versucht zu erreichen, dass Planfeststellungsverfahren und Umweltverträglichkeitsprüfung dann nicht erforderlich sind, wenn das Vorhaben, also die Brückenerneuerung, im Vorgriff auf einen geplanten Streckenausbau durchgeführt wird. Mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz wird dieser sogenannte Vorgriffsfall erweitert, indem das einschränkende Merkmal der 1 500 Meter der durchgehenden Länge des unselbstständigen Teils der Ausbaumaßnahme wegfallen soll. Diese Anpassung wird ausdrücklich begrüßt. Jedoch wird die Streichung des Merkmals 1 500 Meter für zentrale Brückenerneuerungen in Deutschland keine Erleichterung sein, da diese keinen Vorgriffsfall darstellen. Dies gilt u. a. für den Ersatz der Köhlbrandquerung oder für die Erneuerung der Elbbrücken. Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, konkrete Erleichterungen über den Vorgriffsfall hinaus zu verfolgen: Die Ergänzung würde eine Gesetzeslücke beim Ersatz abgängiger Brückenbauwerke schließen. Die bestehende Regelung erfasst nur unselbstständige Teile einer Ausbaumaßnahme, nicht aber reine Ersatzneubauten der Brücken ohne weiteren Ausbau der Fernstraße, insbesondere ohne Kapazitätserweiterung. In solchen Fällen handelt es sich nach der bisherigen Rechtslage in aller Regel nur dann nicht um eine genehmigungsbedürftige bauliche Änderung, wenn die Brücke an aktuelle Standards, Sicherheits- und Verkehrsbedürfnisse angepasst wird. Weitergehende Anpassungen der Lage, der Höhe und der baulichen Ausgestaltung der Brücke stellen jedoch regelmäßig genehmigungsbedürftige Änderungen dar. Sie sind aber erforderlich, wenn ein Ersatz der Brücke an Ort und Stelle aus Gründen der Aufrechterhaltung des Verkehrs ausscheidet. Obgleich die europarechtliche Kompatibilität weitergehender Erleichterungen zu beraten ist, sind alle gesetzlichen Spielräume des nationalen Gesetzgebers zur dringenden Brückensanierung zu ergreifen und alle Ausnahmetatbestände extensiv zu nutzen. In diesem Sinne wird die Bundesregierung darum gebeten, den Regelungsvorschlag aufzugreifen. Zu Nummer 2 Buchstabe a: Wirtschaft und Gesellschaft sind auf eine leistungsfähige, moderne und nachhaltige Infrastruktur angewiesen. Aus diesem Grund kommt der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren eine wesentliche Bedeutung zu, um Infrastrukturvorhaben schnell und rechtssicher durchführen zu können. Zu Nummer 2 Buchstabe b: Finden die Vorschriften für den Planfeststellungsbeschluss nach § 75a Absatz 3 VwVfG für die Entscheidung über die Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses Anwendung, ist mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu rechnen. Hierdurch dürfte die materiell-rechtliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung erforderlich werden, die bisher gerade nicht notwendig gewesen ist. In den Planfeststellungsrichtlinien zum Bundes-Fernstraßengesetz wurde vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass „der materielle Inhalt des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses nicht zu überprüfen ist“. Dies ist auch richtig und sinnvoll, da es nicht um eine weitere Optimierung der Planung innerhalb eines Verfahrens geht, sondern ein bereits erlassenes Baurecht lediglich zeitlich fortgeschrieben werden soll, weil es für die Umsetzung des Vorhabens erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund kann die Gesetzesänderung so ausgelegt werden, dass diese eine deutliche Verschärfung der bisherigen Regelung zur Verlängerung von Planfeststellungsbeschlüssen darstellt. Die Verlängerung von Planfeststellungsbeschlüssen würde insofern erschwert und verlängert, da das Ergebnis der nunmehr neuen materiell-rechtlichen Prüfung nach Ablauf von mindestens zehn Jahren seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht vorhersehbar ist. In dieser Zeit können sich sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen ergeben haben, die auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung Einfluss haben können. Häufig wird man hier zwangsläufig in eine Änderungs- und Aktualisierungskaskade eintreten, die vom Umfang her an die Neuaufstellung entsprechender Planunterlagen heranreichen kann. Hierauf hatte der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme hingewiesen (BR-Drucksache 780/25 ). Die Bundesregierung hatte hierzu mitgeteilt, dass eine erneute materiell-rechtliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung mit § 75a Absatz 3 VwVfG-E wie bisher nicht verbunden ist. Im Bundestagsverfahren hat es hierzu keine Änderung gegeben. Der Passus, wonach die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss auch auf die Entscheidung über die Verlängerung Anwendung finden, lässt sich jedoch auch dahin gehend auslegen, dass dies nur die Form der Verlängerungsentscheidung meinen soll. Durch die Beibehaltung der Regelung wird aber das Risiko eingegangen, dass die Rechtsprechung zu einer anderen Auslegung gelangt. Eine Streichung des Absatzes hingegen wäre unschädlich gewesen. Eine Klarstellung im parlamentarischen Verfahren ist ebenfalls nicht erfolgt. Zu Nummer 2 Buchstabe c: Die Möglichkeit von Ersatzzahlungen in § 15 Absatz 6a BNatSchG wird grundsätzlich positiv bewertet, da Verfahren damit ggf. beschleunigt werden können. Kritisch wird jedoch die Zuständigkeit des Bundes für die Ersatzzahlungen gesehen. Hierauf hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme (BR-Drucksache 780/26 ) ebenfalls hingewiesen, es hat im weiteren Verfahren jedoch keine Anpassung gegeben. Die Bundesregierung stellte hierzu in ihrer Gegenäußerung dar, dass das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit dafür Sorge tragen wird, dass die Ersatzgeldzahlungen aus den betroffenen Bundesvorhaben zweckgebunden und zielgerichtet in Naturschutzmaßnahmen gelenkt werden und so die Vorhabenträger des Bundes bei der Planung und Genehmigung der Vorhaben unterstützt werden. Bei Vorhaben nach § 15 Absatz 6a Satz 3 BNatSchG, die kein Bundesvorhaben nach § 15 Absatz 6a Satz 4 BNatSchG darstellen, bleibt es bei der bestehenden Rechtslage: Die Zahlung wird in diesem Fall an die nach Landesrecht zuständige Stelle entrichtet. Deswegen gelten die Sätze 4 ff. des § 15 Absatz 6a BNatSchG auch nur für Bundesvorhaben (genauer: Vorhabenträger in Bundes- und Bundesauftragsverwaltung). Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme bereits auf Folgendes hingewiesen: Die Bewirtschaftung der Ersatzzahlung muss aus verfassungsrechtlichen Gründen im Einklang mit dem geltenden Recht den Ländern obliegen. Nach dem Grundsatz des Artikels 83 des Grundgesetzes obliegt die Bewirtschaftung der Ersatzzahlung den Ländern. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist verfassungsrechtlich zulässig unter den Gesichtspunkten des Sachzusammenhangs, des Annexes oder der „Natur der Sache“. Der ungeschriebene Vorbehalt ist nur in engen Grenzen und nur subsidiär zu bejahen, wenn nicht eine Kooperation der Länder oder ein Einwirken des Bundes durch seine Ingerenzrechte erfolgversprechend sind (siehe Winkler, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Auflage, Artikel 83, Rn. 16 f.). Die Herausforderung der Realkompensation bzw. der Bewirtschaftung des Ersatzgeldes besteht im gesamten Bundesgebiet darin, geeignete Flächen zu finden, auf denen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege konfliktfrei durchgeführt werden können. In sämtlichen Ländern gibt es bereits öffentliche Stellen, die sich der Aufgabe annehmen. Es handelt sich insofern nicht um Schwierigkeiten, die aus unterschiedlichen Regelungsansätzen in den Ländern resultieren, sondern sie haben ihre Ursache in der – regional durchaus unterschiedlichen – Flächenkonkurrenz. Zu Nummern 4 und 5: Die Modernisierung der nationalen Infrastruktur und das Erreichen der ambitionierten Klima- und Naturschutzziele sind gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die langfristig nur im partnerschaftlichen Konsens mit den ländlichen Räumen erfolgreich realisiert werden können. Vor dem Hintergrund globaler Krisen und der Notwendigkeit einer resilienten regionalen Lebensmittelversorgung ist der Erhalt produktiven Kulturlands ein gleichrangiges Gemeinwohlgut, das im Zuge der rechtlichen Aufwertung privilegierter Infrastrukturvorhaben durch das „überragende öffentliche Interesse“ im behördlichen Abwägungsprozess strukturell gestärkt und verhältnismäßig berücksichtigt werden muss. Durch verlässliche administrative Begleitmechanismen wird sichergestellt, dass der notwendige Infrastrukturausbau und der Schutz der agrarischen Existenzgrundlagen sowie der landwirtschaftlichen Betriebe und der ländlichen Wirtschaftsstruktur ausgewogen miteinander in Einklang gebracht werden. Zu Nummern 6 bis 10: Die Länder unterstützen nachdrücklich und ausdrücklich das Ziel des Bundes, die Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Ausbau der nationalen Infrastruktur spürbar zu beschleunigen. Der zügige Ausbau der Verkehrs-, Energie- und Verteidigungsinfrastruktur (wie der Fehmarnbelt-Hinterlandanbindung, des Stromnetzes, von Windenergie- und PV-Anlagen sowie von Bundeswehr-Liegenschaften) ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern und von herausragender Bedeutung für die Zukunft Deutschlands. Gerade in waldärmeren Ländern wie Schleswig-Holstein, wo der Waldanteil mit rund 11 Prozent deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegt, kommt jeder einzelnen Waldfläche eine besonders hohe Bedeutung für die Lebensqualität und den regionalen Naturhaushalt zu. Eine erfolgreiche Modernisierung der Infrastruktur gelingt am besten, wenn gleichzeitig die Verpflichtung zur Ersatzaufforstung als bewährtes Instrument der nachhaltigen Waldbewirtschaftung gestärkt wird. Die Entwicklung neuer Waldflächen und der klimaangepasste Waldumbau sichern die langfristige Akzeptanz großer Infrastrukturprojekte in der Bevölkerung. Die vorgeschlagenen Ergänzungen dienen somit einer harmonischen und rechtssicheren Verzahnung von notwendiger Verfahrensbeschleunigung und der verantwortungsvollen Bewirtschaftung unserer natürlichen Ressourcen. Sie stärken gleichermaßen den Infrastrukturstandort Deutschland wie auch den nachhaltigen Erhalt unserer Lebensgrundlagen. – Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung – Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten – Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur – Gesetz zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG) – Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG) – Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes – Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall – Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich – Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst: 1. Der Bundesrat weist darauf hin, dass auch Anlagen zur Versorgungssicherheit Deutschlands beitragen, die sich nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, aber einer deutschen Regelzone und der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet sind oder eine direkte grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung mit einem Elektrizitätsversorgungsnetz in der Bundesrepublik Deutschland haben (vgl. § 18 Absatz 1 StromVKG). 2. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass sich die vorgesehene Begrenzung für diese Anlagen auf Gebote mit einem Verpflichtungszeitraum von einem Jahr negativ auswirken kann (vgl. § 18 Absatz 2 StromVKG). Insbesondere der Ausschluss für Gebote für den Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren könnte eine strukturelle und nachhaltige Einbindung dieser grenzüberschreitenden Kapazitäten in den deutschen Strommarkt behindern, gerade im Hinblick auf die langfristige Planungs- und Investitionssicherheit für solche Anlagen. Der Bundesrat verweist insofern auch auf Nummer 5 seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2026 (BR-Drucksache 293/26 (Beschluss)). 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diesen Aspekt gegebenenfalls in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren zu adressieren. – Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)