Vielen Dank. – Es gibt keine weiteren angemeldeten Redebeiträge, sodass wir am Ende dieser Aktuellen Stunde angelangt sind. Ich schließe sie. Wir sind damit auch am Ende unserer heutigen Tagesordnung angekommen. Ich danke allen, die uns ihre Aufmerksamkeit geschenkt haben, und ich danke allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Hohen Hauses, die uns teilweise zu extremen Tageszeiten beigestanden haben. Einen herzlichen …
Vielen Dank. – Es gibt keine weiteren angemeldeten Redebeiträge, sodass wir am Ende dieser Aktuellen Stunde angelangt sind. Ich schließe sie. Wir sind damit auch am Ende unserer heutigen Tagesordnung angekommen. Ich danke allen, die uns ihre Aufmerksamkeit geschenkt haben, und ich danke allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Hohen Hauses, die uns teilweise zu extremen Tageszeiten beigestanden haben. Einen herzlichen Dank Ihnen dafür! Beifall Ich berufe die nächste Sitzung des Deutschen Bundestages ein auf Mittwoch, den 14. Oktober 2026, 14 Uhr. Die Sitzung ist geschlossen. Kommen Sie gut durchs Wochenende und schnell wieder zurück! (Schluss: 15:13 Uhr) Anlagen zum Stenografischen Bericht Anlage 1 Entschuldigte Abgeordnete Abgeordnete(r) Akbulut, Gökay Die Linke Bär, Dorothee CDU/CSU Bas, Bärbel SPD Benner, Lukas BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Bosch, Jorrit Die Linke Bünger, Clara Die Linke Droßmann, Falko SPD Eißing, Mandy Die Linke Esken, Saskia SPD Faeser, Nancy (Teilnahme an einer Parl. Versammlung) SPD Geissler, Dr. Jonas CDU/CSU Gerster, Martin SPD Glaser, Vinzenz Die Linke Hahn, Florian CDU/CSU Hermeier, Mareike (gesetzlicher Mutterschutz) Die Linke Kaufmann, Dr. Malte (Teilnahme an einer Parl. Versammlung) AfD Keuter, Stefan (Teilnahme an einer Parl. Versammlung) AfD Klöckner, Julia CDU/CSU Knodel, Sieghard fraktionslos Koçak, Ferat Die Linke Kofler, Dr. Bärbel SPD Krauthausen, Manuel AfD Krichbaum, Gunther CDU/CSU Lehmann, Sven BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Matzerath, Markus (Teilnahme an einer Parl. Versammlung) AfD Mijatović, Boris (Teilnahme an einer Parl. Versammlung) BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Minich, Sergej AfD Moll, Claudia SPD Müller, Claudia BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Mützenich, Dr. Rolf (Teilnahme an einer Parl. Versammlung) SPD Naujok, Edgar AfD Nick, Dr. Ophelia BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Pantazis, Dr. Christos SPD Pistorius, Boris SPD Reck, Christian AfD Roth, Claudia (Teilnahme an einer Parl. Versammlung) BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Rouenhoff, Stefan CDU/CSU Schauws, Ulle BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Schulz, Marvin CDU/CSU Schulze, Svenja SPD Schwartze, Stefan SPD Sichert, Martin AfD Thoden, Ulrich (Teilnahme an einer Parl. Versammlung) Die Linke Vieregge, Kerstin (Teilnahme an einer Parl. Versammlung) CDU/CSU Vogtschmidt, Donata Die Linke Winkel, Johannes CDU/CSU Winkler, Tobias (Teilnahme an einer Parl. Versammlung) CDU/CSU Wolf, Dr. Alexander AfD Zerbin, Dr. Daniel AfD Zerr, Anne Die Linke Zons, Ulrich von AfD Anlage 2 Erklärung nach § 31 GO der Abgeordneten Ina Latendorf (Die Linke) zu der Abstimmung über den Antrag der Abgeordneten Robin Wagener, Agnieszka Brugger, Deborah Düring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: 85 Jahre Massaker von Babyn Jar – Deutschlands historische Verantwortung für die Ukraine (Zusatzpunkt 10) Ich erkläre im Namen der Fraktion Die Linke, dass unser Votum Enthaltung lautet. Anlage 3 Amtliche Mitteilungen ohne Verlesung Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen: – Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst: a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag den ursprünglichen Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (ReallaboreG) um konkrete Regelungen zur Erprobung ergänzt und damit im Grundsatz praxistauglich ausgestaltet hat. b) Der Bundesrat begrüßt ferner, dass der Deutsche Bundestag durch die damit einhergehende Änderung der Kurzbezeichnung in Artikel 1 (Bundeserprobungsgesetz – BErpG) die Zielrichtung des Gesetzes präzisiert hat. c) Der Bundesrat erkennt an, dass im Gesetz dem Anliegen der Länder entsprochen wurde, Erprobungen und Standardabweichungen, die auf Grundlage landesrechtlicher Vorschriften genehmigt werden, auf Antrag mit Ausnahmen oder Abweichungen für Verfahrens- oder Formvorschriften, Zuständigkeitsregelungen sowie Regelungen zur personellen und sachlichen Ausstattung von Behörden mit der Bundesebene verbunden werden können. d) Der Bundesrat bedauert jedoch, dass das nun vorliegende Gesetz keine umfassenden Ausnahmen oder Abweichungen vom materiellen Recht ermöglicht. e) Der Bundesrat macht deutlich, dass er die im Rahmen der parlamentarischen Beratungen geäußerte Sorge nicht teilt, dass durch materielle Ausnahmen oder Abweichungen politische Entscheidungen der Bundesregierung relativiert oder gar ausgehebelt werden könnten. Gerade durch das mehrstufige Genehmigungsverfahren und den Katalog an zu erfüllenden Genehmigungsvoraussetzungen besteht für diese Annahme kein Anlass. f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass Erprobungen und befristete Standardabweichungen nicht nur für Akteure aus Wirtschaft und Wissenschaft, sondern insbesondere auch für die Kommunen ein wichtiges Instrument darstellen, um innovative Lösungen zur Entlastung der eigenen Verwaltung und für mehr Service für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu entwickeln. Die Eingrenzung auf rein formelle Ausnahmen oder Abweichungen greift dafür aus Sicht der Länder wesentlich zu kurz. g) Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass die Föderale Modernisierungsagenda ausdrücklich Kommunen oder Kommunalverbände als mögliche Antragsteller für befristete Ausnahmeregelungen vorsieht. Kern dieser Ausnahmeregelungen sind regelmäßig Regelungen des materiellen Rechts. Werden diese jedoch aufgrund der Engführung auf bloße formale Ausnahmen oder Abweichungen reduziert, wird für die kommunale Ebene der Zweck des Gesetzes insgesamt nicht erreicht. h) Der Bundesrat bedauert ferner, dass das Bundeserprobungsgesetz keine Möglichkeit zur Verknüpfung des Antragsverfahrens mit den entsprechenden Gesetzen der Länder enthält. – Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes – Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz – SpoFöG) – Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr – Gesetz zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes – Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst: Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 letzter Satz UmwRG) 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die geplante Pflicht (§ 3 Absatz 1 letzter Satz UmwRG), alle Anerkennungsbescheide von Bund und Ländern (inkl. aller Änderungs- und Aktualisierungs- sowie Rücknahmebescheide) seit Anfang der 80er-Jahre im Internet zu veröffentlichen, einen erheblichen Bürokratieaufbau, Umsetzungsprobleme und Hemmnisse für zügige und rechtssichere Verfahren nach sich zöge. 2. Der Bundesrat hält die bisherige Veröffentlichungspraxis in Bund und Ländern für sachgerecht und ausreichend – d. h. eine Liste der anerkannten Vereinigungen zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, ob eine Vereinigung als Umwelt- und/oder Naturschutzvereinigung anerkannt ist und ob die Anerkennung bundes- oder landesweit oder nur für einen solchen Teil gilt. Ein Mehrwert der Veröffentlichung von Bescheiden selbst ist demgegenüber nicht ersichtlich. 3. Der Bundesrat bittet den Bund, die geplante Veröffentlichungspflicht (§ 3 Absatz 1 letzter Satz UmwRG) mittels eines zukünftigen neuen Gesetzesentwurfes wieder zu streichen. Begründung: Eine Veröffentlichung der Bescheide zöge folgenden Bürokratieaufwand nach sich: – Alle Erst- und Änderungsbescheide wären datenschutzrechtlich zu bearbeiten, insbesondere Schwärzungen wären vorzunehmen. – Alle Vereinigungen wären vor einer Veröffentlichung aus Datenschutzgründen anzuhören. – Widerspruchs- und Klageverfahren wären bei einer Zustimmungsverweigerung zu führen. – Künftig wäre bei jeder formalen Aktualisierung (z. B. Adressänderung) ein Änderungsbescheid zu erlassen, um die ordnungsgemäße Beteiligung und aktiv Einbeziehung bei naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechten sicherzustellen. – Auch alle Rücknahmebescheide wären dauerhaft im Internet einzustellen, selbst wenn diese für laufende Verfahren nicht mehr relevant sein können. – Die Bundes- und Landeslisten über anerkannte Vereinigungen wären zur Wahrung des Überblicks weiterhin, d. h. zusätzlich zu führen, zu aktualisieren und im Internet zu veröffentlichen (Doppelarbeit). Eine Veröffentlichung aller Bescheide (inkl. aller Änderungs- und Aktualisierungs- sowie Rücknahmebescheide) seit Anfang der 80er-Jahre ist aufgrund der Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 21/6692, S. 14, 15) und der dort empfohlenen Neuregelung für die Gerichtspraxis (§ 3 Absatz 4 UmwRG) in der Sache zudem entbehrlich geworden. Ein Nutzen für Rechtsschutzverfahren ist nicht erkennbar. – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst: 1. a) Der Bundesrat ist sich der weit vorangeschrittenen Verhandlungen zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU (IED) bewusst. Er begrüßt die zahlreichen Verbesserungen, die durch den Deutschen Bundestag in den Gesetzesbeschluss aufgenommen wurden, stellt jedoch fest, dass einige im Gesetz enthaltene Regelungen einem einheitlichen Vollzug sowie der notwendigen Planungssicherheit der Unternehmen entgegenstehen dürften. Die Möglichkeiten, die durch die IED im Rahmen des Ausnahmenregimes vorgesehen sind, werden nicht 1 : 1 umgesetzt und im erforderlichen Umfang genutzt. b) Der Bundesrat kritisiert mit Blick auf einen einheitlichen und rechtssicheren Vollzug die beabsichtigte Direktgeltung der BVT (beste Verfügbare Techniken)-Schlussfolgerungen und fordert, diese nicht einzuführen. Für die vollziehenden Behörden ergeben sich nach dem Gesetz zahlreiche Fragen der Rechtsanwendung. In der Folge sind ein uneinheitliches Handeln und zahlreiche rechtswidrige Entscheidungen der Verwaltung zu erwarten. Die in § 12a Absatz 5 BImSchG, § 43b Absatz 5 KrWG, § 61c Absatz 2 und 5 sowie § 61g Absatz 2 und 5 WHG aufgeführte Direktgeltung sieht der Bundesrat nach Artikel 15 der IED als nicht erforderlich an. c) Der Bundesrat bittet des Weiteren darum, die allgemein bindenden Vorschriften unverzüglich nach Anpassungen an den BVT-Schlussfolgerungen zu überarbeiten, um in der Anwendung des Rechts Unsicherheiten der vollziehenden Behörden zu vermeiden und Planungssicherheit für die Unternehmen zu gewährleisten. d) Der Bundesrat fordert dazu auf, bei nächster Gelegenheit klarzustellen, dass die Emissionsgrenzwerte auf einer Bewertung des Betreibers beruhen, ob bei der konkreten Anlage die Werte am strengsten Ende der Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte erreicht werden können. In § 61c Absatz 2 Satz 3 und 4 WHG ist bereits entsprechend aufgenommen worden, dass die Grundlage die Bewertung des Betreibers ist. Spätestens durch entsprechende Verwaltungsvorschriften muss klargestellt werden, dass dies ebenso für § 12a Absatz 5 BImSchG und § 43b Absatz 5 KrWG gilt. e) Der Bundesrat fordert, in § 12a Absatz 1 bis 4 BImSchG sowie in § 61c Absatz 3 und § 61g Absatz 3 WHG eine Soll-Regelung aufzunehmen bzw. durch Verwaltungsvorschriften einen entsprechenden Vollzug sicherzustellen. Die Regelung durch eine „Soll-Vorschrift“ ist zwingend geboten, da die Einbeziehung sämtlicher Aspekte, einschließlich des Zustandekommens der BVT-Schlussfolgerungen, der speziellen Anlage und der Abwägung einer verhältnismäßigen Entscheidung von den vollziehenden Behörden nicht geleistet werden kann. f) Der Bundesrat fordert darüber hinaus, alle Ausnahmetatbestände der IED für Direkt- und Indirekteinleitungen direkt im WHG zu verankern oder diese in der Abwasserverordnung zu ergänzen. In § 61c Absatz 3 und § 61g Absatz 3 WHG ist aufgeführt, dass die Ausnahmetatbestände unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Regelung in der Abwasserverordnung stehen. In der Änderung der Abwasserverordnung sind die Ausnahmegründe, wie sie in der Richtlinie enthalten sind, jedoch nicht aufgeführt. g) Der Bundesrat bedauert, dass das nun vorliegende Gesetz in § 12a Absatz 2 BImSchG den Ausnahmegrund „geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betreffenden Anlage“ aus Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a IE-RL nach wie vor nicht enthält. Dies widerspricht einer 1 : 1-Umsetzung und erschwert eine verhältnismäßige Beurteilung (bestehender) Anlagen h) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, Veröffentlichungspflichten von Informationen im Internet, wie in § 10 Absatz 3 Satz 5 BImSchG, zeitnah einer Überprüfung zu unterziehen. In Zeiten eines hybriden Krieges müssen solche Veröffentlichungspflichten dringend überdacht werden. Die Reduzierung auf Belange der Verteidigung im eigentlichen Sinne ist dabei nicht ausreichend. Auch dem Interesse der Unternehmen, wettbewerbssensible Daten nicht veröffentlichen zu müssen, muss entschieden Rechnung getragen werden. i) Der Bundesrat erachtet es als zwingend erforderlich, dass für entstehende Herausforderungen im Vollzug der neuen Regelungen ein Austauschformat wie zum Beispiel eine Bund-Länder-Industrie-AG für die Umsetzung der IED im Praxisvollzug zu etablieren sowie eine zeitnahe Evaluation der neuen Regelungen durchzuführen ist. Begründung: Zu Buchstaben a bis c: Im Vordergrund der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie muss eine einfache und bundesweit einheitliche Rechtsanwendung der vollziehenden Behörden stehen. Eine Umsetzung aktueller BVT-Schlussfolgerungen sollte deshalb ausschließlich im untergesetzlichen Regelwerk erfolgen. Die Direktgeltung der BVT-Schlussfolgerungen für den Fall, dass das untergesetzliche Regelwerk nicht rechtzeitig angepasst wird, darf nicht zu Lasten der betroffenen Industrieunternehmen führen. Zu Buchstabe d: Für eine einheitliche Rechtsanwendung ist der Zusatz „durch den Betreiber“ zwingend aufzunehmen, um ebenso verhältnismäßige Entscheidungen im Einzelfall treffen zu können. Zu Buchstabe e: Die BVT-Schlussfolgerungen werden teils realitätsfern festgelegt, während die BVT-Bandbreiten dabei restriktiv gehandhabt werden. Für den Vollzug muss daher klargestellt werden, dass die Vollzugsbehörde von den bestehenden Ausnahmemöglichkeiten Gebrauch machen „soll“. Andernfalls werden einige Anlagen schlicht nicht mehr betrieben werden können. Zu Buchstabe f: Die Ausnahmetatbestände sind dringend aufzunehmen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU zu gewährleisten. Zu Buchstabe g: Den Ausnahmentatbestand nicht aufzunehmen, bedeutet eine Schlechterstellung hier ansässiger Unternehmen. Er ist auch deshalb aufzunehmen, um über konkrete Anlagen im Einzelfall angemessen entscheiden zu können. Zu Buchstabe h: Der aktuellen Gefahrensituation entspricht es nicht, Informationen über Industrieanlagen im Internet zu veröffentlichen. Es muss bereits von Amts wegen geprüft werden, welche Informationen in das Internet gelangen dürfen. Zu Buchstabe i: Die gesamte Regelungsmaterie ist so komplex, dass Unsicherheiten bei der Umsetzung zu erwarten sind. Hierfür soll eine gemeinsame AG eingerichtet werden, die einen einheitlichen pragmatischen Vollzug ermöglicht. Eine Evaluation soll nötige Gesetzes- und Verordnungsänderungen deutlich machen. 2. Zu Artikel 3 (Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) a) Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit an, die Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen schnellstmöglich in das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) umzusetzen. Gleichzeitig sieht er mit Sorge, dass mit den neuen Regelungen der §§ 43a bis 43c sowie des § 47a KrWG sehr lange, äußerst komplexe und teilweise sehr unübersichtliche Vorschriften in das Abfallrecht eingeführt werden sollen. Die neuen Vorschriften fügen sich damit insgesamt nur schwer in das KrWG ein, das bisher durch übersichtliche, präzise und gut verständliche Regelungen gekennzeichnet ist. Die neuen Regelungen werden voraussichtlich zu erheblichen Verständnisschwierigkeiten bei den Rechtsanwendern und damit zu relevanten Anwendungs- sowie Vollzugsproblemen in der Abfallwirtschaft sowie Verwaltung führen. b) Der Bundesrat kritisiert, dass aufgrund der kurzen Fristen zur Länderbeteiligung im Vorweg der Behandlung des Gesetzentwurfes in den Ausschüssen und im Plenum des Bundesrates die Länder keine Möglichkeit gesehen haben, diese Problematik mittels Änderungsanträgen im Bundesratsverfahren zur Drucksache 44/26 aufzulösen. c) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung bei der nächsten Änderung des KrWG zu prüfen, inwieweit die Regelungen der §§ 43a bis 43c sowie des § 47a KrWG entsprechend der Modernisierungsagenda der Bundesregierung zur besseren Rechtsetzung einfacher, adressatenorientierter, praxistauglicher sowie klarer formuliert werden können. – Zweites Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes – Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben – Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen – Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-undAufsichtsänderungs-Gesetz – VSAAG) – Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes Die folgenden Ausschüsse haben mitgeteilt, dass sie gemäß § 80 Absatz 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den nachstehenden Vorlagen absehen: Finanzausschuss – Unterrichtung durch die Bundesregierung Dreizehnter Bericht des Ausschusses für Finanzstabilität zur Finanzstabilität in Deutschland Drucksachen 21/7250, 21/7984 Nr. 1.11 – Unterrichtung durch die Bundesregierung Evaluierungsbericht zum Forschungszulagengesetz für den Zeitraum 2021 bis 2025 Drucksachen 21/7999, 21/8212 Nr. 4 Verkehrsausschuss – Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht zur Evaluation des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts – Neue Verkehrsformen gemäß den §§ 44 und 50 des Personenbeförderungsgesetzes Drucksachen 21/7630, 21/7984 Nr. 1.22 Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit – Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht über die vom Expertenrat für Klimafragen anhand der Projektionsdaten 2026 festgestellte Überschreitung der Zuweisungen aus der Europäischen Klimaschutzverordnung (EU-ESR) 2021 bis 2030 Drucksachen 21/7400, 21/7984 Nr. 1.13 – Unterrichtung durch die Bundesregierung Übersicht nach § 7 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung Drucksachen 21/7680, 21/7984 Nr. 1.23 Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden Unionsdokumente zur Kenntnis genommen oder von einer Beratung abgesehen hat: Innenausschuss Drucksache 21/3694 Nr. A.5 Ratsdokument 16767/25 Verteidigungsausschuss Drucksache 21/7998 Nr. A.35 Ratsdokument 11455/26 Drucksache 21/7998 Nr. A.36 Ratsdokument 11536/26 Verkehrsausschuss Drucksache 21/6749 Nr. A.9 Ratsdokument 9306/26 Drucksache 21/6749 Nr. A.10 Ratsdokument 9313/26 Drucksache 21/6749 Nr. A.11 Ratsdokument 9348/26 Drucksache 21/6749 Nr. A.12 Ratsdokument 9951/26 Drucksache 21/7998 Nr. A.37 Ratsdokument 10901/26 Drucksache 21/7998 Nr. A.38 Ratsdokument 11876/26 Drucksache 21/7998 Nr. A.39 Ratsdokument 12380/26